Ballhaus Goldfisch e.V.
| 1. Vorsitzender: | Matthias Berth |
| 2. Vorsitzender: | Julia Baader |
| Kassenwart: | Bernd Köllner |
| |
Der Ballhaus Goldfisch e.V. ist ein eingetragener Verein zur Förderung des Tanzsports und der Förderung der Gesundheit seiner Mitglieder, sowie zur Förderung kultureller Zwecke (Literatur, Kunst, Theater).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
Der Verein führt den Namen „Ballhaus Goldfisch e. V.“. Sitz des Vereins ist Greifswald. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang beim Verein eine schriftliche Ablehnung seitens des Vereins erfolgt, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies dem Antragenden schriftlich mitzuteilen. Gegen die ablehnende Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
2. durch Austritt, der zum 31.03. oder zum 30.09. unter Einhaltung einer Frist von einem Monate schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4)
4. durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn das Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Rückstand ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat. Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich.
(5) Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Der Ausgeschlossene muss gegen die Ausschließungsentscheidung innerhalb von zwei Monaten vorgehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als beendet. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung.
(6) Die Mitglieder des Vereins entrichten Beiträge. Diese werden nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und müssen keine Beiträge leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 7);
2. der Vorstand (§ 8).
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch Aushang in den Vereinsräumen unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung. Der Aushang hat mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
2. die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben;
3. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag;
4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
5. die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt;
6. Satzungsänderungen;
7. die Auflösung des Vereins;
8. die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Vereinen;
9. die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen.
(5) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Minderjährige sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Stimme kann nur von einem Mitglied auf ein anderes übertragen werden. Ein Mitglied darf maximal ein anderes Mitglied vertreten.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich, es sei denn alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. Erster Vorsitzender
2. Zweiter Vorsitzender
3. Kassenwart
4. bis zu vier Beisitzern
Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
1. die Leitung des Vereines sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung;
2. Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes;
3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss nach § 4 Abs. 3 Nr. 4;
4. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
5. Die Verteilung der Vorstandspositionen bzw. -funktionen.
6. Die Aufstellung der Beitragsordnung.
(4) Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und des Kassenwart aus seiner Mitte.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Diese haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
§ 9 Vergütungen für Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmer der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu beauftragen.
(5)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendunge, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porti, Telefonkosten etc.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren. Diese sind zuständig für die Abwicklung des Vereins und über die Verwendung der Vereinsmittel gem. Nr. 3.
(3) Nach der Auflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Vor dem Beschluss über die Verwendung, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Download der Gebührenordnung als PDF
Um Mitglied im Ballhaus Goldfisch e.V. zu werden, füllen Sie den Mitgliedsantrag aus und faxen Sie ihn an die 03834 / 7737995 oder senden ihn per Post an folgende Adresse:
Ballhaus Goldfisch e.V.
Fischstr. 20/21
17489 Greifswald

